Minijob
Wer nebenberuflich arbeiten möchte denkt dabei häufig als erstes an einen Minijob auf 450-Euro-Basis. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung. Die geringfügige Beschäftigung ist eine Art der Teilzeitbeschäftigung, wozu alle Arbeitsverträge unterhalb der branchen- oder unternehmensüblichen Arbeitszeit gehören.
Die Sozialversicherung beim Minijob
Wenn mit der geringfügigen Beschäftigung die monatliche Höchstverdienstgrenze in Höhe von 450,–EUR nicht überschritten wird, dann ist die Beschäftigung in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungsfrei. Diese Regelung besteht seit Januar 2013. In den Jahren davor lag die Grenze bei 400,–Euro.
Sozialversicherungsfreiheit bedeutet hierbei jedoch, dass nur der Minijobber, also der Arbeitnehmer, keine Beiträge abführen muss. Der Arbeitgeber zahlt jedoch für die gesetzlich krankenversicherte Person einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von momentan 13 % vom Arbeitslohn. Für die Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge abgeführt. Durch die Pauschale leiten sich jedoch keine Ansprüche an eine Krankenversicherung ab, da keine Sozialversicherungspflicht besteht. Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall mit seiner Krankenversicherung besprechen, wie er weiter zu versichern ist.
Rentenversicherung
Wenn der Minijob nach dem Januar 2013 begonnen wurde, fällt er unter die Neuregelung zur Rentenversicherung. Gleiches gilt für die Minijobber, deren Gehalt nun auf 450,–EUR erhöht wurde. Der Arbeitgeber des Minijobbers führt einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15% vom Arbeitsentgelt an die Rentenversicherung ab. Der reguläre Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt höher.
Wenn der Arbeitnehmer es möchte, dann kann er den Differenzbetrag selbst an die Rentenversicherung zahlen und erwirbt damit Rentenansprüche. Die Rentenansprüche sind von Vorteil, wenn es zum Beispiel um eine Riesterförderung, eine Erwerbsminderungsrente oder Altersrente geht. Bei einem angenommenen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 18,9% von den gezahlten 450,–EUR müsste der Minijobber dann 3,9 % selbst zahlen, was in diesem Beispiel 17,55 EUR entspricht.
Wenn der Arbeitnehmer das nicht möchte kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, indem er den Arbeitgeber schriftlich darüber informiert.
Muss man auf einen Minijob Steuern zahlen?
Ein Minijob ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Wie bei allen Einkunftsarten ist hier auch eine Steuer zu zahlen. Es gibt beim Minijob zwei Möglichkeiten.
Eine Möglichkeit der Besteuerung ist die pauschale Besteuerung in Höhe von 2 % von den gezahlten 450,–EUR, welche der Arbeitgeber direkt an die Minijob-Zentrale abführt. Eigentlich kann er von den Minijobbern verlangen, dass diese die Kosten hierfür übernehmen. In den meisten Fällen zahlt es aber nur der Arbeitgeber.
Eine weitere Möglichkeit ist die Berücksichtigung der Steuern über die Lohnsteuerkarte.
Und Sonderzahlungen im Minijob?
Bei Sonderzahlungen im Minijob muss man tatsächlich aufpassen. Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den gezahlten monatlichen 450,–EUR im Monat ein Weihnachtsgeld zahlen will, zum Beispiel 200,–EUR, dann erhöht sich hierdurch der durchschnittliche Monatsverdienst. Das Weihnachtsgeld wird auf die Monate verteilt. Im Beispiel mit den 200,–EUR Weihnachtsgeld würde das durchschnittliche Gehalt von 450,–EUR auf 466,66 EUR steigen.
Das bedeutet dann, dass für den ganzen Zeitraum die Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht eintreten.
Informationen hierzu erhalten Sie auch von Ihrem Arbeitgeber oder Steuerberater.